Duldung nach Stichtagsregelung
Die Stichtagsregelung findet Anwendung auf formell und materiell illegal errichtete bauliche Anlagen, die bereits vor dem 01.01.1960 errichtet wurden. Dies bedeutet, dass auch trotz festgestellter formeller und materieller Illegalität gegen diese baulichen Anlagen keine Beseitigungsverfügung nach § 58 BauO NRW 2018 erlassen werden muss, ohne einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 GG zu begehen.
Unter die Stichtagsregelung fallen auch solche Anlagen, die zwar baurechtlich genehmigt, aber dann noch vor 1960 abweichend vom Genehmigungsbescheid errichtet wurden, mithin auch hier eine formelle und materielle Illegalität eingetreten ist.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Anlagen nur in dem baulichen Bestand, wie sie vor dem 01.01.1960 bestanden haben, geduldet werden. Lediglich die Durchführung von baugenehmigungsfreien Sanierungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen werden als nichtamnestieschädlich angesehen. Auch Maßnahmen zur Energieeinsparung wären möglich.
Weitere Informationen zur Antragstellung zur Duldung nach Stichtagsregelung finden Sie im Handlungskonzept der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Rösrath.