Innenbereichssatzung
Wenn für ein zu bebauendes Grundstück kein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht gilt:
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Dieser sogenannte Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch ist in der Stadt Rösrath durch eine Innenbereichssatzung festgelegt.
Darüber hinaus können einzelne Ortslagen durch die zuständige Bauaufsicht der Stadt Rösrath als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ bewertet werden, ohne dass diese Bereiche durch die Innenbereichssatzung festgesetzt worden sind.
Sie können die rechtskräftigen Satzungen mit allen relevanten Zusatzinformationen hier einsehen.
§ 34 - Urfassung und 1. Änderung
§ 34 - 2. Änderung (Breide und Vierkotten)
rechtskräftig seit: 07.11.1997
Geltungsbereich
Geltungsbereich§ 34 - 3. Änderung (Stöcken)
§ 34 - 4. Änderung (Breider Straße Nord)
§ 34 - 6. Änderung (Durbusch Wendehammer)
§ 34 - 7. Änderung ("Zum Weidenthal" und "Im Frühlingsschacht")
§ 34 - 9. Änderung (Breide und Durbusch)
rechtskräftig seit: 22.05.2010
Geltungsbereich§ 34 - 10. Änderung (Lüghausen)
§ 34 - 11. Änderung (Forsbach)
rechtskräftig seit: 19.12.2013
GeltungsbereichGutachten
§ 34 - 12. Änderung (Lüderich)
rechtskräftig seit: 14.05.2014
GeltungsbereichGutachten
§ 34 - 14. Änderung (In den Schlämmen)
rechtskräftig seit: 09.05.2020
GeltungsbereichGutachten






