Innenbereichssatzung
Wenn für ein zu bebauendes Grundstück kein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht gilt:
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Dieser sogenannte Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch ist in der Stadt Rösrath durch eine Innenbereichssatzung festgelegt.
Darüber hinaus können einzelne Ortslagen durch die zuständige Bauaufsicht der Stadt Rösrath als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ bewertet werden, ohne dass diese Bereiche durch die Innenbereichssatzung festgesetzt worden sind.
Sie können die rechtskräftigen Satzungen mit allen relevanten Zusatzinformationen hier einsehen.
§ 34 - Urfassung und 1. Änderung
rechtskräftig seit: 22.04.1994
§ 34 - 2. Änderung (Breide und Vierkotten)
rechtskräftig seit: 07.11.1997
§ 34 - 3. Änderung (Stöcken)
rechtskräftig seit: 14.10.1998
§ 34 - 4. Änderung (Breider Straße Nord)
rechtskräftig seit: 28.06.2000
§ 34 - 6. Änderung (Durbusch Wendehammer)
rechtskräftig seit: 12.07.2006
§ 34 - 7. Änderung ("Zum Weidenthal" und "Im Frühlingsschacht")
rechtskräftig seit: 23.05.2007
§ 34 - 9. Änderung (Breide und Durbusch)
rechtskräftig seit: 22.05.2010
§ 34 - 10. Änderung (Lüghausen)
rechtskräftig seit: 17.11.2011
§ 34 - 11. Änderung (Forsbach)
rechtskräftig seit: 19.12.2013
Gutachten
§ 34 - 12. Änderung (Lüderich)
rechtskräftig seit: 14.05.2014
Gutachten
§ 34 - 14. Änderung (In den Schlämmen)
rechtskräftig seit: 09.05.2020
Gutachten