Außenbereichssatzung
Alle Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (sog. Innenbereich) gelten als Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch.
Im Außenbereich sind nur privilegierte Vorhaben zulässig, die der Land- und Forstwirtschaft oder einem Gartenbaubetrieb dienen oder die der öffentlichen Versorgung sowie der Nutzung von Energiequellen dienen.
Ausnahmsweise können durch eine Außenbereichssatzung erweiterte Baurechte festgesetzt werden.
Sie können die rechtskräftige Satzung mit allen relevanten Zusatzinformationen hier einsehen.
§ 35 - Hofferhof
rechtskräftig seit: 04.07.2012
- Planzeichnung
- Begründung
Gutachten
- Landschaftspflegerischer Begleitplan
- Landschaftspflegerischer Begleitplan - Text
§ 35 - Hove
rechtskräftig seit: 10.08.2019
- Planzeichnung
- Begründung
- Abwägungskonzept