Planungsrecht
Städte und Gemeinden befinden sich in einem stetigen Umbauprozess: Neue Wohngebiete werden erschlossen, alte Fabrikstandorte durch Supermärkte ersetzt, Radwege auf historischen Bahntrassen angelegt. Welche städtebaulichen Planungen gibt es in Rösrath, auf welchen Grundlagen bauen sie auf, und wie werden sie in Planungsrecht umgesetzt?
Die Plandarstellungen dienen nur als Orientierung. Aus ihnen lassen sich keine rechtlichen Ansprüche ableiten. Im Einzelfall sind Detailfragen von der Verwaltung anhand genauer Karten zu prüfen.
Rechtspläne
Kommunale Satzungen und Planungskonzepte
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Stadtgebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den voraussichtlichen Bedürfnissen der Gemeinde dar und ist insofern als übergeordnete städtebauliche Zielplanung anzusehen.
Insbesondere werden die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung sowie die Ausstattung des Stadtgebietes mit öffentlichen Einrichtungen, kirchlichen, sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Sport-/ Spielanlagen dargestellt.
Weitere Darstellungen sind die Hauptverkehrsflächen, Versorgungsanlagen und Grünflächen sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen.
Die Darstellungen im Flächennutzungsplan sind rechtlich unverbindlich und es lässt sich daraus kein direktes Baurecht ableiten.
Das Baugesetzbuch trifft gesetzliche Anforderungen an die Erstellung und Änderung des Flächennutzungsplanes von der Einleitung bis zum Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt, die Genehmigung durch Bezirksregierung und die ortsübliche Bekanntmachung.