Beiträge im Straßenbau

Beiträge im Straßenbau

Hier finden Sie eine Übersicht der für Rösrath relevanten Beiträge im Straßenbau.

Erschließungsbeiträge

  • Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen

    Was sind Erschließungsbeiträge?

    Die Kommunen sind nach der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetzeslage zur Erhebung eines Erschließungsbeitrages nach den §§ 127 ff.  Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet. Dieser Beitrag ist für die erstmalige Herstellung von Anlagen, die der Erschließung dienen, bestimmt.
    Die verkehrsmäßige Erschließung ist Voraussetzung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks. Unter „Erschließen“ ist das Baureifmachen von Grundstücken zu verstehen. Eine sogenannte Anbaustraße, welche nicht nur dem öffentlichen Straßenverkehr, sondern auch der Erschließung und Bebauung von Grundstücken dient, ist erst dann erstmalig hergestellt, wenn sie alle Merkmale der Erschließungsbeitragssatzung aufweist. So ist die Herstellung der Teileinrichtungen, wie eine betriebsfertige Entwässerung, eine funktionstüchtige Straßenbeleuchtung und der flächenmäßigen Bestandteile notwendig. Erfüllt eine Erschließungsanlage nicht alle zu erfüllende Kriterien, ist sie insgesamt als Provisorium zu bewerten. Auch dass eine Straße schon in der Vergangenheit existiert hat und dadurch eine Bebauung grundsätzlich möglich war, ist kein Hinweis auf eine erstmalige Herstellung.

    Wer muss den Erschließungsbeitrag zahlen?

    Die Eigentümer/Wohnungsteileigentümer/Erbbauberechtigte, welche zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht im Eigentum eines von der Straße erschlossenen Grundstücks sind, werden in Form eines Beitragsbescheides zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags aufgefordert. 

    Welche Kosten entstehen für die Beitragspflichtigen?

    Der Bauaufwand wird nach den tatsächlichen Ausbaukosten der Baumaßnahme ermittelt und um den Anteil der Kommune von 10 % gekürzt (§ 129 Abs. 1 S. 3 BauGB). Der sich hieraus ergebende beitragsfähige Aufwand wird nun auf die einzelnen im Abrechnungsgebiet befindlichen Grundstücke nach den Kriterien wie Grundstücksgröße, Grundstücksnutzung und Anzahl der Vollgeschosse verteilt.

    Wann muss der Beitrag entrichtet werden?

    Der Erschließungsbeitrag wird nach endgültiger Herstellung der Erschließungsanlage festgesetzt und erhoben. Auf den Erschließungsbeitrag können angemessene Vorausleistungen bis in Höhe des voraussichtlich endgültigen Erschließungsbeitrages erhoben werden. Die Vorausleistung kann verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde (§ 133 Abs. 3 BauGB). Diese Vorausleistung ist nach der Festsetzung des endgültigen Beitrags zu verrechnen.

    Rechtsgrundlagen

Straßenbaubeiträge

  • Beiträge für die Erneuerung oder Verbesserung von Straßen

    Was sind Straßenbaubeiträge?

    Für Straßenbaumaßnahmen, die z.B. einer technischen Verbesserung oder Erneuerungsbedürftigkeit einer zuvor bereits endgültig hergestellten Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dienen, richtet sich die Refinanzierung der Baumaßnahme nach dem Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). 

    Werden Straßenbaubeiträge bei den Anliegern erhoben?

    Nach der derzeitigen Gesetzeslage wird der Kommune der auf die Anlieger umzulegende Straßenbaubeitrag durch das Land NRW erstattet.

    Wie wird die Straßenbaumaßnahme refinanziert?

    Aufgrund einiger Änderungen des KAG NRW in den letzten Jahren bestehen folgende beitragsrechtliche Regelungen:

    1. Straßenbaumaßnahmen, die nach dem 01.01.2018 und vor dem 01.01.2024 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 und spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen, unterliegen der vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW erlassenen Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge. Hiernach kann auf Antrag der von den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern zu zahlende umlagefähige Aufwand durch die NRW.Bank erstattet werden und somit ist eine finanzielle Beteilung der Anlieger nicht vorgesehen.

    2. Straßenbaumaßnahmen, die nach dem 01.01.2024 beschlossen wurden bzw. werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2024 stehen, unterliegen dem Beitragserhebungsverbot nach § 8 Absatz 1 Satz 3 KAG NRW und der Erstattungsleistung nach § 8a KAG NRW durch die NRW.Bank. Auch in diesen Fällen findet eine finanzielle Beteiligung der Anlieger nicht statt.


    Rechtsgrundlagen

Hinweis zur Straßenanliegerbescheinigung

Um eine qualifizierte Aussage über ein bestimmtes Grundstück zu erhalten, ob hier ein Beitrag für eine erstmalige Herstellung nach dem BauGB zu entrichten ist, kann eine sogenannte Straßenanliegerbescheinigung beantragt werden.