Wohngeld
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den monatlichen Wohnkosten, der grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden muss. Der Zuschuss wird in der Regel für 12 Monate bewilligt.
Es gibt zwei Formen: Wohngeld als Mietzuschuss, sofern Sie eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnen, oder als Lastenzuschuss, wenn Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung haben.
Umsetzung des Wohngeld Plus Gesetzes
Wohngeldreform 2023:
Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der
eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.
Bürgerinnen und Bürger können online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnen und anschließend einen Wohngeldantrag stellen.Was ist die Voraussetzung für einen Wohngeldanspruch und ab wann wird das Wohngeld bewilligt?
- Voraussetzung ist, dass ein Wohngeldantrag bei der Wohngeldstelle gestellt wird
- Wenn ein Anspruch besteht, wird der Zuschuss frühestens ab dem 1. Tag des Monats bewilligt, in dem der Wohngeldantrag bei der Wohngeldstelle eingeht.
Wer kann den Antrag auf Wohngeld stellen?
- Antragsberechtigt sind jeweils die/der Mieter/in bzw. die/der Eigentümer/in
- Kommen dafür mehrere Personen in Frage, dann der jeweilige Haushaltsvorstand. (Haushaltsvorstand = wer den größten Teil des Familieneinkommens erzielt)
Von welchen Faktoren hängt die Höhe eines Wohngeldanspruchs ab?
- von der Zahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder/Personen
- von der Höhe des Familieneinkommens
- von der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Wer ist nicht antragsberechtigt für Wohngeld?
- alleinstehende Wehrpflichtige im Grundwehrdienst
- Auszubildende und Studenten, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung dem Grunde nach zustehen (Ansprüche auf Berufsausbildungsbeihilfen oder BAFöG- Leistungen)
- Bezieher von SGB II- oder SGB XII-Leistungen
Wichtig für Auszubildende und Studenten
Dieser grundsätzliche Ausschluss vom Wohngeld gilt auch dann, wenn der Auszubildende/Student zwar "dem Grunde nach" berechtigt ist eine Ausbildungsförderung zu erhalten, aber z. B. wegen der Höhe des anzurechnenden Einkommens (eigenes Einkommen oder das der Eltern) tatsächlich keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat.
Wann kann ein bereits bewilligter Wohngeldanspruch erhöht werden?
- wenn sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht hat
- wenn entweder die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 15 % gestiegen sind
- oder wenn sich das Familieneinkommen um mehr als 15 % verringert hat
- und ein entsprechender Erhöhungsantrag gestellt wird.
Wann kann ein bereits bewilligter Wohngeldanspruch wegfallen oder sich verringern?
- wenn die bezuschusste Wohnung von keinem der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder mehr genutzt wird
- wenn das Wohngeld nicht mehr zur Bezahlung der Miete verwendet wird
- wenn in einem laufenden Bewilligungszeitraum eine Transferleistung beantragt wird
- wenn sich die Miete oder Belastung um mehr als 15 % verringert
- wenn sich das Gesamteinkommen der Familie um mehr als 15 % erhöht
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