Sozialer Wohnungsbau

Durch die Vergabe von zinslosen oder günstigen Darlehen und Tilgungsnachlässen an Investoren fördert das Land NRW den Neubau und die Neuschaffung von qualitativem, energieeffizientem und barrierefreiem Wohnraum. Als Gegenleistung gewähren die Vermieter für den Förderungszeitraum Mietpreis- und Belegungsbindungen zu Gunsten von Haushalten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen.

Förderanträge können beim Rheinisch-Bergischen-Kreis, Wohnungsbauförderung, gestellt werden. 

  • Wohnberechtigungsschein

    Die Voraussetzung zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS). 


    Diesen erhalten Sie, wenn:

    • Sie über Einkommen verfügen, mit dem Sie Ihren Lebensunterhalt und eine Mietzahlung sichern können. 
    • Das Einkommen Ihres Haushaltes die Einkommensgrenzen des sozialen Wohnungsbaus nicht überschreitet.
    • Die Wohnung eine für Ihre Familie angemessene Größe aufweist.
  • Freistellung

    Unter bestimmen Voraussetzungen kann die Vermieterin/ der Vermieter beantragen, die Wohnung von den jeweiligen Belegungsbindungen freizustellen.

  • Bescheinigung für Zinssenkung

    Die nach dem 31. Dezember 1969 und vor dem 1. Januar 1991 bewilligten Darlehen für Eigentumsmaßnahmen, die zunächst zinslos ausgezahlt wurden - eine Verzinsung darf frühestens nach Ablauf von 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefordert werden - sind seit dem 1. Juli 2001 mit einem Zinssatz von 6 Prozent jährlich zu verzinsen.

    Bei Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG NRW) um nicht mehr als 25 Prozent übersteigt, wird die Verzinsung auf Antrag für die Dauer von zunächst drei Jahren begrenzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei der NRW-Bank.

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