Elternbeitrag
Sobald Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder in der Offenen Ganztagsschule (OGS) aufgenommen wird, wird für die Betreuung ein Elternbeitrag an das Jugendamt der Stadt Rösrath fällig.
Die Erhebung dieser Beiträge ist in der Satzung der Stadt Rösrath über die Erhebung von Elternbeiträgen geregelt. Sie gilt für:
- den Besuch einer Kindertageseinrichtung,
- die Betreuung in einer Kindertagespflegestelle sowie
- die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich.
Wie hoch ist Ihr Elternbeitrag?
Die Höhe des Elternbeitrags richtet sich nach dem Jahresbruttoeinkommen der Eltern. In der Satzung finden Sie eine Elternbeitragstabelle, der Sie entnehmen können, in welche Einkommensstufe Sie eingeordnet werden.
Ablauf der Beitragserhebung
Sobald Ihr Kind erstmals aufgenommen wird, fordert das Jugendamt automatisch eine Einkommenserklärung bei Ihnen an. Sie müssen hierfür nicht selbst aktiv werden. Das Jugendamt überprüft Ihre Einkommensverhältnisse regelmäßig anhand der Einkommenssteuerbescheide der jeweiligen Jahre. Wenn Sie sich freiwillig in den Höchstbeitrag einstufen lassen, entfällt die regelmäßige Überprüfung.
FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Elternbeitrag
Kann ich den Elternbeitrag von meinem Bankkonto abbuchen lassen?
Ja. Mit dem SEPA-Lastschriftmandat ermächtigen Sie die Stadtkasse, den fälligen Beitrag von Ihrem Konto abzubuchen. Das Formular finden Sie unter Downloads. Dieses muss vollständig ausgefüllt und im Original unterschrieben bei der Stadtkasse eingereicht werden.
Können Elternbeiträge für die Kindesbetreuung steuerlich abgesetzt werden?
Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Lassen Sie sich ggf. von Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt beraten.
Ist die Zahlung in Raten möglich?
Elternbeiträge sind grundsätzlich monatlich in einer Summe zu zahlen. Sofern es zu einer höheren Nachzahlung aufgrund einer Neuberechnung kommt, kann eine Zahlung in Raten vereinbart werden. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall direkt an die Stadtkasse Rösrath.
Ich habe zu viel gezahlt – wird mir der Betrag erstattet?
Zunächst wird ein Guthaben mit künftigen fälligen Forderungen verrechnet. Falls dies nicht gewünscht ist, kann der Betrag erstattet werden.
Ich habe mehrere Kinder in einer Tageseinrichtung. Wirkt sich das auf den Elternbeitrag aus?
Ja. In diesem Fall gilt die sog. Geschwisterkindregelung. Für das Kind, für das der günstigere Elternbeitrag zu zahlen ist, werden lediglich 50 % berechnet. Sind zeitgleich 3 (oder mehr) Kinder in der Tagesbetreuung, ist das 3. und jedes weitere Kind beitragsfrei!
Wie wird mein Einkommen ermittelt?
Grundsätzlich ist für die Ermittlung des Einkommens der Steuerbescheid maßgeblich. Liegt dieser noch nicht vor, können aktuelle Lohnabrechnungen eingereicht werden. Es sind alle positiven Einkünfte anzugeben und zu belegen, also auch Einkünfte aus dem Ausland, Renten, Wohngeld, BAföG, Elterngeld, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Unterhalt, usw.. Kindergeld wird nicht mit angerechnet. Wichtig: Bitte legen sie stets ALLE SEITEN der Bescheide in KOPIE vor.
Ich erhalte Sozialleistungen oder Ähnliches, muss ich einen Elternbeitrag bezahlen?
Seit dem 01.08.2019 wird der Elternbeitrag für den Besuch von Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen auf Antrag erlassen, wenn
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung bezogen werden.
- Wohngeld nach dem dem Wohngeldgesetz bezogen wird.
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen wird.
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden.