Allgemeines Ordnungsrecht
Das Ordnungsamt sorgt dafür, dass in unserer Stadt Sicherheit, Ordnung und ein gutes Miteinander gewährleistet sind. Viele Anliegen betreffen den Alltag der Bürgerinnen und Bürger direkt. Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Themen und Dienstleistungen im Bereich des allgemeinen Ordnungsrechts.
Verbrennung von pflanzlichen Abfällen
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nur erlaubt, wenn sämtliche Punkte der Allgemeinverfügung für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen eingehalten werden.
Brauchtumsfeuer
Brauchtumsfeuer haben in unserer Stadt eine lange Tradition – sei es als Osterfeuer, Martinsfeuer oder bei anderen festlichen Anlässen. Sie sind Ausdruck von Gemeinschaft und Kulturpflege. Gleichzeitig gelten klare Regeln, damit Sicherheit, Umwelt- und Nachbarschaftsschutz gewährleistet bleiben.
Feuerwerk
Feuerwerke sind für viele Menschen ein Höhepunkt bei besonderen Anlässen. Damit das bunte Spektakel Freude bereitet und sicher bleibt, gelten in unserer Gemeinde klare Regeln. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen auf einen Blick.
Silvesterfeuerwerk (Kategorie II) darf ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar gezündet werden. An allen anderen Tagen im Jahr ist das Abbrennen von Feuerwerk nur mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung erlaubt.
Kleinfeuerwerk (Kategorie I, z. B. Wunderkerzen, Knallerbsen) darf ganzjährig verwendet werden.
Großfeuerwerke der Kategorien III und IV dürfen nur von Personen abgebrannt werden, die Inhaber einer Erlaubnis nach §§ 7 oder 27 des Sprengstoffgesetzes bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sind.Gebühren: 120 Euro
Zum Schutz von Menschen, Gebäuden und Tieren ist das Abbrennen von Feuerwerk in bestimmten Bereichen untersagt. Dazu gehören insbesondere die unmittelbare Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen sowie Bereiche mit besonderem Brandschutzrisiko (z.B. Fachwerkhäuser).
Bitte beachten Sie: Der Erwerb und die Verwendung von illegalem Feuerwerk (z. B. aus dem Ausland) sind verboten und können strafrechtliche Folgen haben.Kampfmittelbeseitigung
Auch Jahrzehnte nach dem Zweiten Weltkrieg werden in unserer Region immer wieder Blindgänger und andere Kampfmittel im Boden entdeckt. Damit von diesen Funden keine Gefahr für die Bevölkerung ausgeht, gibt es ein klar geregeltes Verfahren zur Kampfmittelbeseitigung.
Die eigentliche Entschärfung oder Beseitigung übernehmen spezialisierte Fachkräfte des Kampfmittelbeseitigungsdienstes. Unsere Feuerwehr und Ordnungsbehörden unterstützen dabei organisatorisch und sorgen für die Sicherheit vor Ort.
Wird ein verdächtiger Gegenstand entdeckt, informieren Bauunternehmen, Privatpersonen oder Behörden sofort die Polizei oder Feuerwehr. Anschließend prüfen Experten, ob es sich tatsächlich um ein Kampfmittel handelt.
Vor einer Entschärfung wird ein Sicherheitsbereich festgelegt. Je nach Größe und Lage des Fundes kann es notwendig sein, Anwohnerinnen und Anwohner zu evakuieren. Die Bevölkerung wird rechtzeitig informiert, und es werden Sammelstellen sowie Hilfsangebote eingerichtet.
Oberste Priorität hat immer der Schutz von Menschenleben. Erst wenn die Fachkräfte Entwarnung geben, können die betroffenen Bereiche wieder freigegeben werden.
Hinweis für Bürgerinnen und Bürger:
Wer bei Bauarbeiten oder im Alltag auf verdächtige Gegenstände stößt, sollte diese nicht berühren und sofort die Polizei und das Ordnungsamt verständigen. Nur so kann eine sichere und fachgerechte Beseitigung gewährleistet werden.
Wenn Sie in Rösrath ein Bauvorhaben planen, bei dem in den Boden eingegriffen wird, empfiehlt sich eine vorsorgliche Untersuchung des Grundstücks. Diese Untersuchung wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf durchgeführt. Dabei werden Luftbilder und weitere Unterlagen ausgewertet, um mögliche Kampfmittel im Baugrund zu erkennen.
Kosten: Die Luftbildauswertung ist für Bauherrinnen und Bauherren kostenlos.
Bearbeitungszeit: Die Auswertung kann bis zu acht Wochen dauern. Anschließend erhalten Sie das Ergebnis sowie eine Handlungsempfehlung, falls ein Verdacht auf Kampfmittel besteht.Leichenpass
Menschen, die in Deutschland verstorben sind, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beerdigt werden sollen, dürfen ins Ausland nur mit einem Leichenpass befördert werden.
Benötigte Unterlagen:- Todesbescheinigung
- Bescheinigung über die weitere, von der zuständigen Gesundheitsbehörde durchgeführte, ärztliche Leichenschau
- Bescheinigung über die Eintragung des Sterbefalles durch das zuständige Standesamt
Gebühren: 15,00 EUROrdnungsbehördliche Bestattungen
In seltenen Fällen kommt es vor, dass Verstorbene keine Angehörigen haben oder diese nicht rechtzeitig eine Bestattung veranlassen. In solchen Situationen übernimmt das Ordnungsamt die Organisation der Beisetzung.
Wer ist bestattungspflichtig?
Nach dem Bestattungsgesetz NRW sind folgende Personen in dieser Reihenfolge verpflichtet, eine Bestattung zu veranlassen:- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
- Volljährige Kinder
- Eltern
- Volljährige Geschwister
- Großeltern
- Volljährige Enkelkinder
Fristen und Zuständigkeit
Die Bestattung muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Todesfall organisiert werden. Erfolgt dies nicht, veranlasst das Ordnungsamt die Beisetzung. Die Kosten werden den Angehörigen in Rechnung gestellt.
Unterstützung bei den Kosten
Sollten Angehörige finanziell nicht in der Lage sein, die Bestattungskosten zu tragen, besteht die Möglichkeit, beim Kreissozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen.Hundehaltung
Hunde sind treue Begleiter und bereichern das Leben vieler Menschen. Damit das Zusammenleben von Zwei- und Vierbeinern in unserer Gemeinde harmonisch funktioniert, gibt es einige Regeln und Hinweise, die allen Haltern helfen sollen. Sie dienen nicht nur der Sicherheit, sondern auch dem Schutz von Tieren und Menschen. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Hundehaltung – von der Anmeldung bis zu besonderen Vorschriften für bestimmte Rassen.
Alle Hunde, unabhängig von ihrer Größe sind beim Steueramt anzumelden.
Große Hunde:
Hunde (Mindestens 40 cm Widerristhöhe / 20 kg Gewicht)
Die Haltung großer Hunde müssen ordnungsbehördlich angezeigt werden.
Benötigte Unterlagen:- Vollständig ausgefülltes Formular „Anzeige einer Hundehaltung gemäß § 11 LHundG“
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung: Tierhalterhaftpflicht mit mindestens 500.000 Euro für Personen‑/Sachschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden erforderlich.
- Sachkunde: Nachweis der Sachkunde
- Nachweis der Mikrochip-Kennzeichnung
- Bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Halters kann die Behörde die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen.
Gebühren: 25,00 EUR
Nichtanzeige einer Hundehaltung oder fehlende Nachweise stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die grundsätzlich geahndet werden.
Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde:
Für bestimmte Rassen und deren Kreuzungen ist eine ordnungsbehördliche Erlaubnis nötig. Bei unklarem Phänotyp (z. B. Old English Bulldog) erfolgt eine kostenpflichtige Bestimmung durch das Veterinäramt.
Benötigte Nachweise für die Erlaubnis:- Antrag auf Erteilung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis
- Versicherung: Vorlage eines Haftpflichtversicherungsnachweises
- Volljährigkeit: Halterin/Halter und ausführende Person müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
- Zuverlässigkeit: Vorlage eines Führungszeugnisses
- Unterbringung: Artgerecht und ausbruchssicher; Prüfung vor Ort durch das Ordnungsamt (kostenpflichtig).
- Sachkunde: Erfolgreiche abgelegte Prüfung der Sachkunde
- Besonderes Interesse: Für gefährliche Hunde wird die Erlaubnis nur bei besonderem privatem oder öffentlichem Interesse erteilt. Eine Übernahme ist in der Regel nur aus Tierheimen zulässig; Übernahmen aus privater Hand nur bei spezieller Nutzung (z. B. Blindenführ‑ oder Rettungshund).
- Führen & Maulkorb: Außerhalb gesicherter Grundstücke gilt Leinenpflicht (max. 1,5 m); gefährlichen Hunden ist ein Maulkorb anzulegen (ab dem 6. Lebensmonat).
- Weitergabe & Anzahl: Weitergabe nur an Personen mit Erlaubnisvoraussetzungen; das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde/bestimmter Rassen ist unzulässig.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten die mit Bußgeld geahndet werden. Einfuhr oder Verbringen gefährlicher Hunde nach Deutschland ist strafbar (bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bereits der Versuch ist strafbar).Lärmbelästigung / Immissionsschutz
Nacht- und Mittagsruhe
- Nachtruhe (§ 9 LImschG): In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
- Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten (§ 10 LImschG): Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann.
Die Mittagsruhe ist nicht generell geschützt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen jedoch mit dem Vermieter oder auf dem privatrechtlichen Weg zu klären.
Bei Lärmbelästigungen durch Musikanlagen, Rasenmähern etc. wenden Sie sich bitte an den zuständigen Ansprechpartner (siehe rechts), bei Lärmbelästigungen durch Gaststätten an die Gewerbemeldestelle.
Der Immissionsschutz hat das Ziel, Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen.
Auf der Homepage des Landesumweltamtes können Sie sich über die aktuelle Luftqualität informieren.
Zu den schädlichen Immissionen gehören aber vor allem auch Geräuschbelastungen, die vom Straßen- und Schienenverkehr und vom Flugbetrieb ausgehen. Diese werden nach der Umgebungslärmrichtlinie (2002/49 EG) erfasst und bewertet.Umbettung Verstorbener
Tote und Aschereste dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, ausgegraben werden (14 Abs. 3 BestG NRW). Die Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unberührt. Die Bearbeitung und Genehmigung erfolgt in Rösrath durch die örtliche Ordnungsbehörde und die Stadtwerke Rösrath als Friedhofsträger.
Ausbettungen von Toten und Asche bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, insbesondere zur Familienzusammenführung von Verstorbenen oder bei dauerhaftem Wohnortwechsel des Antragsberechtigten.
Die Ausgrabung aus anonymen Bestattungen ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
Gebühren: 25,00 EUR zzgl. der Kosten für die Umbettung