Steuern
Im Bereich des Steuerwesens der Stadt Rösrath werden die kommunalen Steuern ermittelt und festgesetzt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Bereiche Grundsteuer, Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer und Hundesteuer.
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird für bebaute und nicht bebaute Grundstücke erhoben.
Das Finanzamt setzt aufgrund des festgestellten Einheitswertes den Grundsteuermessbetrag fest. Die Grundsteuer errechnet sich, indem der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Stadt vervielfältigt wird.
Die Hebesätze der Stadt Rösrath werden jährlich in der Hebesatzsatzung neu festgesetzt und veröffentlicht. Nachzulesen sind diese auch im jeweils aktuellem Haushaltsplan der Stadt Rösrath.
Zur Zeit sind folgende Hebesätze festgesetzt worden:
- land- und forstwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) 270 v.H. des Grundsteuermessbetrages
- übrige Flächen (Grundsteuer B) 690 v.H. des GrundsteuermessbetragesHinweis zum Eigentumswechsel von Grundstücken und Wohnungseigentum:
Beim Verkauf einer Immobilie bleibt der bisherige Eigentümer so lange für die Grundsteuer verantwortlich, bis das Finanzamt das Objekt auf den neuen Eigentümer umgeschrieben hat. Diese Umschreibung erfolgt in der Regel zum 1. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. (siehe §§ 9 und 10 Grundsteuergesetz (GrStG)).
Um beide Parteien beim Eigentumswechsel zu unterstützen, bieten wir Ihnen an, die Grundsteuer bereits ab dem Monat der Besitzübergabe neu zuzuordnen. Da uns das genaue Datum der Besitzübergabe in der Regel nicht vorliegt, stellen wir Ihnen hierfür eine Einverständniserklärung zur Verfügung.
Auf dieser Grundlage können wir die Grundsteuer ab Besitzübergang dem Erwerber zurechnen.
Die Zurechnung erfolgt immer zum 01. eines Monats.
Bitte beachten Sie: Bei Änderungen der Grundstücksnutzung (z. B. Aufteilung in Wohnungseigentum oder Verkauf von Teilflächen) ist dieses Verfahren nicht möglich. In diesen Fällen muss die Zurechnungsfortschreibung des Finanzamts abgewartet werden.
Für die Umschreibung der Abfall- und Straßenreinigungsgebühren sowie der Wasser- und Abwasserkosten wenden Sie sich bitte an die Stadtwerke Rösrath.
Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird.
Soweit Sie oder andere Personen in Ihrem Haushalt einen Hund halten, ist dieser innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme zur Hundesteuer anzumelden. Die An- und Abmeldepflicht gilt auch für Hunde, die nicht von natürlichen Personen oder nicht aus persönlichen Zwecken gehalten werden.
Ziehen Sie mit einem Hund zu oder schaffen sich einen Hund an, können Sie in unserem Bürgerbüro die Anmeldung des Hundes vornehmen und eine Hundesteuermarke erhalten. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde.
Auch Änderungen wie z.B. ein Umzug innerhalb Rösraths oder die Übernahme eines weiteren Hundes sind anzuzeigen. Nach Anmeldung wird eine Hundesteuermarke übersandt, die der Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes sichtbar zu tragen hat. Diese Hundesteuermarke ist nicht übertragbar auf einen anderen Hund. Die Hundesteuermarke hat eine befristete Gültigkeit und muss bei Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden.Ersatzmarke:
Im Falle des Verlustes der Steuermarke wenden Sie sich bitte an unser Bürgerbüro. Hier erhalten Sie gegen eine Gebühr von 5,00 EUR eine Ersatzmarke.
Gemäß § 9 der Hundesteuersatzung muss der Hund immer eine Hundesteuermarke außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes tragen. Im anderen Fall ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Hundesteuermarke ist auf Verlangen eines Beauftragten der Stadt Rösrath vorzuzeigen.
Bitte beachten Sie auch die erforderliche Anmeldung des Hundes bei unserem Ordnungsamt, sofern es sich um einen meldepflichtigen Hund nach dem Landeshundegesetz handelt.
Bei Wegzug aus dem Stadtgebiet oder wenn der Hund abgegeben wird oder stirbt, ist dies innerhalb von 2 Wochen unter Rückgabe der Hundesteuermarke dem Fachbereich 5 Steuerwesen schriftlich per Abmeldeformular mitzuteilen. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt bzw. in den das Ereignis fällt. Es erfolgt keine automatische Abmeldung des Hundes bei Wegzug des Halters.
Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen wollen, benutzen Sie bitte das untenstehende Formular. Aufgrund einer EU-Richtlinie dürfen wir nur noch schriftliche Einzugsermächtigungen akzeptieren.Gebühren:
Hundesteuer - pro Jahr und Hund
bei 1 Hund 96,00 EUR (je Hund/ Jahr)
bei 2 Hunden 120,00 EUR (je Hund/ Jahr)
bei 3 und mehr Hunden 144,00 EUR (je Hund/ Jahr)
Für gefährliche Hunde gelten anderen Gebühren:
750,00 Euro pro Jahr je Hund
Welche Hunde zu den gefährlichen Hunderassen gehören, können Sie der Hundesteuersatzung (§ 2) entnehmen.Vergnügungssteuer
Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine Steuer, die verschiedene Vergnügungen bzw. Veranstaltungen besteuert.
Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Rösrath nachfolgende Veranstaltungen:
• Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
• Striptease- Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,
• Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen und Bildern - auch in Kabinen,
• Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
• die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen,
• das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außer der in Nr. 5 genannten Einrichtungen, z.B. in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, - Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen,
• Sex- und Erotikmessen,
• Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
• Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personal Computer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
Nicht der Besteuerung unterliegen:
• Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen,
• Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe,
• Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 14 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht,
• Das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 8 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind bei der zuständigen Dienststelle spätestens zwei Wochen vorher anzumelden.
Gebühr/Kosten
Die Bemessungsgrundlagen und Steuersätze entnehmen Sie der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Rösrath vom 01.01.2017.Formulare:
Gewerbesteuer
Die Kommune erstellt den Gewerbesteuerbescheid aufgrund der Festsetzung des Steuermessbetrages durch das Finanzamt.
Das Finanzamt setzt den Steuermessbetrag fest. Die Kommune multipliziert den mitgeteilten Steuermessbetrag mit dem aktuellen Hebesatz und erstellt dann den Gewerbesteuerbescheid.
Die Hebesätze der Stadt Rösrath werden jährlich in der Hebesatzsatzung neu festgesetzt und veröffentlicht. Nachzulesen sind diese auch im jeweils aktuellem Haushaltsplan der Stadt Rösrath.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Ein Gewerbebetrieb ist jedes gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Als Gewerbebetrieb gilt stets und im vollen Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften. Schuldner/in der Gewerbesteuer ist der/die Unternehmer/in bzw. die Gesellschaft. Die Vorauszahlungen der/des Steuerschuldner/in sind jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres zu entrichten.
Der aktuelle Gewerbesteuerhebesatz beträgt bei der Stadt Rösrath 490 v.H..
Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen wollen, benutzen Sie bitte das untenstehende Formular. Aufgrund einer EU-Richtlinie dürfen wir nur noch schriftliche Einzugsermächtigungen akzeptieren.
