Gewerbe

Sie wollen wissen, ob Sie für Ihr Hobby ein Kleingewerbe anmelden müssen, was Sie für eine Veranstaltung benötigen oder wann der nächste verkaufsoffene Sonntag in Rösrath ist? Dann sind Sie im Bereich Gewerbe der Stadt Rösrath richtig.

  • Gewerbe-an-, -um- und -abmeldung

    Wenn Sie einen Gewerbebetrieb eröffnen oder aufgeben, den Betrieb aus einer anderen Stadt nach Rösrath verlegen oder den Gewerbegegenstand wechseln oder wesentlich ändern, sich der Name des Gewerbetreibenden geändert hat, müssen Sie dieses der Gewerbemeldestelle anzeigen, in deren Bereich sich der Betriebssitz befindet. Das Gleiche gilt für den Beginn, die Aufgabe und Änderung von Niederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen.

    Erfolgt die Aufgabe des Betriebes im Zusammenhang mi dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk, ist diese ausschließlich gegenüber der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde anzuzeigen; diese übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an die für die Gewerbeabmeldung zuständige Behörde.

    Die Gewerbemeldung kann persönlich oder auf dem Postweg oder per Mail, als pdf, erfolgen. Die Gewerbeanzeige ersetzt nicht die Gewerbeerlaubnis!

    Veränderungen in der Geschäftsführung bei juristischen Personen, Veränderungen der Privatanschriften der Gewerbetreibenden sowie der Geschäftsführer sollten Sie formlos mitteilen. 

    Die Gewerbemeldungen (An- und Um- und Abmeldung) können Sie auch über den nachfolgenden Link


    Online-Anträge

    per Online-Gewerbemeldung erfassen. Vorteil der Online-Gewerbemeldung: Sie erhalten Ihre Empfangsbescheinigung über die Gewerbeanzeige der sogenannte "Gewerbeschein", unverzüglich als PDF-Dokument ausgestellt und können diesen sofort nutzen.

    Informationen zu Ihren steuerlichen Rechten und Pflichten erhalten Sie auf den Internetseiten der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen. Bitten informieren Sie sich dort über alle vorzunehmenden Handlungen und einzuhaltende Fristen.

    Unterlagen:

    • Personalausweis / Reisepass
    • ggf. den Handelsregisterauszug
    • ggf. sonstige Erlaubnisse / Berechtigungen, bspw. Handwerkskarte, Maklererlaubnis oder ähnliches


    Bei einer schriftlichen Anzeige fügen Sie dem ausgefüllten Meldeformular gegebenenfalls den Handelsregisterauszug und Genehmigungen bei.

    Ein ausländischer Staatsangehöriger hat einen Aufenthaltstitel der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, der die Erlaubnis beinhaltet, eine selbstständige Gewerbetätigkeit aufzunehmen. 

    Ausländische juristische Personen müssen einen Nachweis der Eintragung im Handelsregister und eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beibringen.

    Wenn sich Ihr Gewerbe von Neben- auf Haupterwerb oder umgekehrt ändert, ist nicht zwingend eine Gewerbemeldung notwendig, da es sich um keinen anzeigepflichtigen Tatbestand handelt. Sofern Sie dennoch eine Änderung Ihrer Gewerbemeldung wünschen, können Sie dies mit einer Gewerbeummeldung anzeigen. Diese Ummeldung ist kostenpflichtig.

    Gebühren:

    • An- und Ummeldung:

       a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter*innen von Personengesellschaften die keine juristischen Personen sind (unter anderem GbR, oHG, KG, GmbH & Co.KG); Gebühr: 26,- EUR
       b) für juristische Personen, auch wenn sie Vertretungsberechtigte Gesellschafter*innen von Personengesellschaften sind; Gebühr: 33,- EUR
       c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen; Gebühr: 13,- EUR

    • Abmeldung: gebührenfrei


    Die Ausstellung einer Zweitschrift ist gebührenpflichtig; Gebühr: 15,- EUR

  • Gaststättenerlaubnis

    Der Betrieb einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist gemäß § 2 Gaststättengesetzt erlaubnispflichtig und muss gemäß § 14 Gewerbeordnung angezeigt werden.

    Gaststättenbetriebe, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, sind lediglich gemäß § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen.

    Eine persönliche Vorsprache für eine betriebsbezogene Beratung wird empfohlen.

  • Reisegewerbe

    Unter dem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, beispielsweise "fliegende Händler" oder Standinhaber auf Privatmärkten/Flohmärkten.

    Grundsätzlich betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (zum Beispiel ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben.

    • Waren feilbietet, ankauft oder Warenbestellungen aufnimmt,
    • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

    Zum Reisegewerbe zählen auch die so genannten Haustürgeschäfte, das Werben für Zeitschriften- oder Bücherabonnements oder das Werben für Telekommunikationsverträge.

    Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, und zwar die Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen beispielsweise einer GmbH erteilt werden. Die Erlaubnis kann hier beantragt werden, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) oder die beantragende juristische Personen ihren Firmensitz in Rösrath haben. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar. Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten sind auch im Reisegewerbe zu beachten.

    Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ist die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin/ des Antragstellers.

    Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird und der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen.

    Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekartei oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen. 

    Die konkrete Tätigkeit, die im Reisegewerbe ausgeübt werden soll, ist anzugeben. Eine persönliche Vorsprache ist empfehlenswert, um unnötige Rückfragen zu vermeiden.

  • Marktfestsetzung

    Auf Antrag des Veranstalters ist eine Veranstaltung (Trödelmarkt, Weihnachtsmarkt, Kirmes, Straßenfest u. ä.) als Spezialmarkt, Jahrmarkt oder Volksfest gemäß § 69 Gewerbeordnung festzusetzen.

    Die Veranstaltung oder der Markt darf nicht vollständig oder auch teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden. Für die Festsetzung eines Marktes, Volksfestes ist die Teilnahme von mindestens 12 gewerblichen Ausstellern und Anbietern, die Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder ausstellen, erforderlich. Aufgrund der Marktfestsetzung können dann für die Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien (z. B. Öffnungszeiten außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, hier Sonn- und Feiertage, Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht, Beschäftigung von Personal an Sonn- und Feiertagen) in Anspruch genommen werden.

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass am Allerheiligentag und am Totensonntag  u.a. Märkte und gewerbliche Ausstellungen von 5.00 Uhr bis 18.00 Uhr verboten sind.

    Veranstaltungen, die nicht festgesetzt sind, unterliegen den allgemein geltenden Vorschriften (z. B. Besitz einer Reisegewerbekarte, Einhaltung der Ladenöffnungszeiten, etc.)

  • Gestattungen für den Ausschank von alkoholischen Getränken

    Eine Gestattung gemäß § 12 Gaststättengesetz benötigt jeder, der gewerblich bzw. mit Gewinnerzielungsabsicht anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen, Vereins-, Nachbarschafts-, Straßen- und Stadtteilfesten, Sport- und Werbeveranstaltungen, Märkten etc. alkoholhaltige Getränke abgeben möchte.

    Bitte beachten Sie: Die Verabreichung alkoholischer Getränke ist erlaubnisbedürftig und kann nur aus besonderem Anlass gestattet werden.

    Der entsprechende Antrag ist spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.
     

  • Pfandleiherlaubnis

    Gemäß § 34 der Gewerbeordnung (GewO) bedarf derjenige, der das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, der Erlaubnis (Pfandleiherlaubnis).

    Der Antrag ist persönlich bei der Hauptwohnsitzbehörde unter Vorlage des Personalausweises oder eines Passes mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes zu stellen.

  • Eignung zum Aufstellen von Spielgeräten

    Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen wollen, muss der Betriebsort dafür als geeignet anerkannt werden. Dabei handelt es sich um die so genannte Geeignetheitsbestätigung.

    Die Geeignetheitsbestätigung wird ausgestellt, wenn ein Betrieb für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist. Beispielsweise dürfen Geldspielgeräte in Spielhallen und in begrenzter Anzahl in Schankwirtschaften und in Speisewirtschaften, nicht aber auf Volksfesten, Jahrmärkten und in Trinkhallen aufgestellt werden.

    Wo und wieviele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).

    Voraussetzung für die Geeignetheitsbescheinigung ist eine generelle Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Diese Erlaubnis sagt aus, dass die jeweilige Person berechtigt ist Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen. Sollen die Spielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt werden, benötigen Sie zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis.

  • Spielhallenerlaubnis

    Wenn Sie eine Spielhalle eröffnen möchten, benötigen Sie hierzu eine besondere Betriebserlaubnis.

  • Versteigerungsgewerbe

    Gemäß § 34 b der Gewerbeordnung (GewO) bedarf derjenige, der gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, einer Erlaubnis (Versteigerererlaubnis).

    Der Antrag ist persönlich bei der Hauptwohnsitzbehörde unter Vorlage des Personalausweises oder eines Passes mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes zu stellen.