Bauaufsicht

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Bauantragsverfahren


Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • Informationen zur Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
    Das heißt, dass sie baulich von den anderen Wohneinheiten getrennt sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang von außen besitzen. Die Bescheinigung zur Abgeschlossenheit wird vom Grundbuchamt des Amtsgerichtes als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten benötigt. Meistens betrifft dies die Einrichtung von Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Wohnungseigentum kann nur gebildet werden, wenn die Wohnung oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung trifft keine Aussage darüber, ob eine bauliche Anlage legal errichtet wurde. Sie trifft auch keine Aussage über die baurechtliche Zulässigkeit eines (Bau-)Vorhabens, da keine bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Prüfung stattfindet. Zur Klärung der „Zulässigkeit“ ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.   Alle erforderlichen Unterlagen können Sie der anhängenden Checkliste entnehmen.

    Formulare

Grundstücksteilung



Ihr Grundstück ist zu groß und soll aufgeteilt werden?
Für die grundbuchrechtliche Teilung eines bebauten Grundstückes wird eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 8 der Bauordnung NRW (BauO NRW) durch die Bauaufsichtsbehörde benötigt. Die Teilung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NRW oder den aufgrund der BauO NRW erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster nur übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
Bestandteil des Teilungsantrages ist ein amtlicher Lageplan eines öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs.