Bordsteinabsenkung
Sie planen eine Bordsteinabsenkung im Bereich Ihrer Grundstückszufahrt?
Was es zu beachten gilt…
Sie möchten Ihr Grundstück, beispielsweise für einen neuen Stellplatz, von der Straße aus befahrbar machen? Dafür ist in der Regel eine Bordsteinabsenkung erforderlich. Sie dient dazu, das Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen.
Erforderliche Sondernutzungserlaubnis
Für eine Bordsteinabsenkung sowie die damit verbundene Herstellung einer Gehwegüberfahrt benötigen Sie die Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Das ist im Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt, wonach es sich bei der Herstellung einer Grundstückszufahrt um eine Sondernutzung handelt.
Wenn Sie also eine neue Grundstückszufahrt oder eine Änderung an einer vorhandenen Grundstückszufahrt vornehmen möchten, ist ein Antrag auf Zustimmung einer Bordsteinabsenkung beim Straßenbaulastträger notwendig. Das ist in der Regel die Stadtverwaltung. Im Fall der Genehmigung wird eine 3,00m breite Grundstückszufahrt gestattet. Ist ein Hochbord vorhanden (Bordsteinhöhe ≥10cm), muss zusätzlich je Seite ein mind. 1,00m langer Übergangsstein eingebaut werden.
Ebenfalls wichtig: Bei einer Bordsteinabsenkung zur Herstellung der Grundstückszufahrt handelt es sich um eine bauliche Änderung an öffentlichen Verkehrsflächen. Aus diesem Grund dürfen die Arbeiten nur durch ein bei der IHK oder in die Handwerksrolle (offizielles Verzeichnis über Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben) eingetragenes Straßenbauunternehmen durchgeführt werden.
Die Arbeiten dürfen erst beginnen, wenn der Straßenbaulastträger die Genehmigung erteilt hat. Das von Ihnen beauftragte Fachunternehmen muss zudem in eigener Verantwortung eine verkehrsrechtliche Genehmigung sowie eine Aufbruchgenehmigung einholen. Nach Beendigung der Maßnahme muss durch die Fachfirma außerdem eine Abnahme beantragt werden.
Sollten durch die Arbeiten Schäden an der öffentlichen Verkehrsfläche festgestellt werden, tragen Sie bzw. die ausführende Firma die Verantwortung sowie Kosten für die Behebung. Übrigens, wenn die Gehwegüberfahrt nicht mehr benötigt wird, sind die Kosten für die Herstellung des ursprünglichen Zustands ebenfalls vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin zu tragen.
Bitte beachten Sie außerdem auch, dass ein auf Ihrem Grundstück angelegter befestigter Stellplatz bzw. eine Zufahrt nicht auf die öffentliche Fläche entwässert werden darf. Anfallendes Niederschlagwasser ist auf Ihrem Grundstück zu fassen und abzuleiten.
Verfahrensablauf
Sobald der Antrag inkl. der zugehörigen Unterlagen vorliegt, wird geprüft, ob Gründe gegen eine Sondernutzungserlaubnis sprechen. Nach Prüfung des Antrags und der weiteren eingereichten Unterlagen erhalten Sie einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid.
Notwendige Unterlagen
Für die Beantragung der Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung einer Bordsteinabsenkung sind folgende Unterlagen von Ihnen einzureichen:
- Ausgefülltes Antragsformular (Bitte nutzen Sie das Antragsformular unter Downloads)
- Maßstäblicher Lageplan (Maßstab 1:100 bis 1:250) mit dem geplanten Stellplatz bzw. der geplanten Zufahrt. Im Lageplan sind die geplanten Abmessungen einzutragen.
- Fotos von der Örtlichkeit.
Hinweis
Erfolgt die beabsichtigte Änderung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für das eine Baugenehmigung erforderlich ist, beinhaltet die Baugenehmigung automatisch die Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung einer Bordsteinabsenkung. Es ist kein separater Antrag notwendig.
Gebühren
Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 24,00 € je angefangene halbe Stunde gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rösrath fällig. Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der Erlaubnis an Sie fällig. Bitte zahlen Sie den festgesetzten Betrag innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Erlaubnis.