Errichtung fliegender Bauten
Fliegende Bauten (BauO NRW 2018)
Jeder kennt sie und viele sind schon einmal mit ihnen gefahren bzw. haben sie betreten - doch kaum einer weiß, dass Riesenräder, Karusselle, Achterbahnen, Zelthallen, Kletterwände, Bühnen Tribünen etc. in der Amtssprache "Fliegende Bauten" heißen.
Fliegende Bauten sind...
nach der Definition des § 78 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden, so z. B. Karusselle, Achterbahnen, mobile Kletterwände, Festzelte u. v. m.
Nicht als Fliegende Bauten gelten Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Wohnwagen, kleinere Zelte, die dem Wohnen dienen, Bungee-Jumping-Anlagen und Hüpfburgen etc.Sind Fliegende Bauten baugenehmigungspflichtig?
Nein. Für die befristete Aufstellung (max. 3 Monate) ist keine Baugenehmigung erforderlich. Fliegende Bauten bedürfen jedoch einer sogenannten "Ausführungsgenehmigung", bevor sie erstmals aufgestellt und Gebrauch genommen werden. Dies gilt nicht für folgende Fliegende Bauten:
- Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden (z. B. Schießgeschäfte, Losbuden, Verkaufswagen),
- Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
- Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
- Erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils bis zu einer Grundfläche von 75 m²,
- Aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt.
- Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden (z. B. Schießgeschäfte, Losbuden, Verkaufswagen),
Wer ist zuständig?
Das Bauordnungsamt der Stadt Rösrath, Fachbereich 4 (Planen, Bauen, Umwelt und Mobilität) ist zuständig.
Was ist zu beachten?
Ein Fliegender Bau (mit Ausführungsgenehmigung) darf nur in Gebrauch genommen werden, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde (siehe unter "Zuständig:") ihn überprüft und abgenommen hat.
Der Betreiber muss daher die Aufstellung des Fliegenden Baus rechtzeitig (mind. 1 Woche) vorher dem Bauamt unter Vorlage des vollständig ausgefüllten Anzeigeformulars und eines Lageplanes anzeigen.
Das Bauamt führt dann unter Terminabsprache die Gebrauchsabnahme durch.
Bei der Gebrauchsabnahme selbst wird geprüft, ob- der aufgestellte Fliegende Bau mit den Bauvorlagen übereinstimmt,
- die Standsicherheit im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse gewährleistet ist,
- der Fliegende Bau betriebssicher ist,
- die Auflagen der Ausführungsgenehmigung erfüllt werden,
- Bauteile beschädigt oder stark abgenutzt sind.
Es können notwendige Auflagen vorgeschrieben oder die Aufstellung oder den Gebrauch des Fliegenden Baus untersagt werden, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen
- § 78 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
- Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR).
Unterlagen
Formular "Anzeige zur Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten"
Bitte verwenden Sie nur den Vordruck "Anzeige zur Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten nach § 78 BauO NRW 2018". Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und vom Antragsteller unterzeichnet sein.
Lageplan
Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt werden. Im Lageplan sind darzustellen
- der Aufstellungsort des Fliegenden Baus auf dem Grundstück,
- sämtliche auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen mit Angabe des jeweiligen Abstands zum Fliegenden Bau,
- die Abstände des Fliegenden Baus zu vorhandenen Grundstücksgrenzen.
Kosten
Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Gebührendienstanweisung der Stadt Rösrath errechnet und betragen - abhängig von der Art des Fliegenden Baus zwischen 25,00 und 200,00 EUR.