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Richterinnen und Richter im Ehrenamt gesucht

Richterinnen und Richter im Ehrenamt gesucht

Für die am 01.04.2025 beginnende Amtsperiode 2025 bis 2030 sucht die Stadt Rösrath ehrenamtliche Richterinnen und Richter für das Verwaltungsgericht Köln. Das Wichtigste zu diesem Ehrenamt ist im Folgenden aufgeführt:


Was ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter?

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter wirken an der Rechtsprechung mit. Ihre Mitwirkung stärkt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung. Diese kann nur ein lebendiger Teil der Gesellschaft sein, wenn sie für die Bürgerinnen und Bürger verständlich ist.

Sie bringen außerrechtliche Erfahrungen und Überlegungen in den Entscheidungsprozess ein und zwingen die Berufsrichterinnen und Berufsrichter, die Richtigkeit ihrer Erkenntnis und die Überzeugungskraft ihrer Argumente auch an diesen Einwendungen zu messen.

Wie kann ich eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter werden?

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter kann jeder deutsche Staatsbürger ab dem 25. Lebensjahr werden, der seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat.

Gegen die Berufung zum ehrenamtlichen Richter können berufliche Gründe sprechen. So sollten Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Richter, Rechtanwälte, Notare, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Mitglieder der Landes- und Bundesregierung und des europäischen Parlaments von einer Bewerbung absehen.

Zu den persönlichen Ausschlussgründen gehören die fehlende Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Vermögensverfall und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten.

Spezielles Fachwissen ist für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht erforderlich. Gefragt sind Lebenserfahrung, Interesse an rechtlichen Fragestellungen und soziales Verständnis.

Was macht eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter?

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter üben ihr Richteramt mit dem gleichen Stimmrecht wie Berufsrichter aus und tragen in gleicher Weise für die Entscheidung Verantwortung. Sie entscheiden gemeinschaftlich mit den Berufsrichtern.

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wirken an allen während der mündlichen Verhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts mit. Der/die Vorsitzende hat ihnen auf Verlangen zu gestatten, zur Sache gehörende Fragen an die Prozessbeteiligten, die Zeugen oder die Sachverständigen zu stellen. Eigentlicher Schwerpunkt ihrer Mitwirkung ist die gemeinsame Beratung des Falles.

Welche Pflichten sind mit diesem Ehrenamt verbunden?

Als oberste Pflicht aller Richter gilt die Unparteilichkeit. Richterinnen und Richter dürfen sich bei der Ausübung ihres Amtes nicht von Zu- oder Abneigung gegenüber den Beteiligten beeinflussen lassen.

In ihrem äußeren Verhalten müssen sie alles vermeiden, was geeignet sein könnte, bei anderen Personen Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu erwecken. Zu eigenen Ermittlungen (Zeugenvernehmungen, Ortsbesichtigungen usw.) sind sie nicht befugt.

Zudem unterliegt eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter der Schweigepflicht. Diese erstreckt sich insbesondere auf den Ablauf der Beratung und der Abstimmung. Die Schweigepflicht bleibt auch nach der Beendigung der Amtszeit weiterhin bestehen.

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