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Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den monatlichen Wohnkosten, der grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden muss. Der Zuschuss wird in der Regel für 12 Monate bewilligt.

Es gibt zwei Formen: Wohngeld als Mietzuschuss, sofern Sie eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnen, oder als Lastenzuschuss, wenn Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung haben. 


 Wohngeld Plus Gesetz

Umsetzung des Wohngeld Plus Gesetzes und Heizkostenzuschusses 


Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der
Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen
mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der
Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer
Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden.
Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land
automatisch gezahlt.


Wohngeldreform 2023:
Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen
Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der
eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und
Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang
rückwirkend erfolgt.
Ab Mitte Dezember kann online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de
die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag
gestellt werden.

Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem folgenden Link auf der Internetseite des Ministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen:

Was ist die Voraussetzung für einen Wohngeldanspruch und ab wann wird das Wohngeld bewilligt?

- Voraussetzung ist, dass ein Wohngeldantrag bei der Wohngeldstelle gestellt wird
- Wenn ein Anspruch besteht, wird der Zuschuss frühestens ab dem 1. Tag des
  Monats bewilligt, in dem der Wohngeldantrag bei der Wohngeldstelle eingeht.

Wer kann den Antrag auf Wohngeld stellen?

- Antragsberechtigt sind jeweils die/der Mieter/in bzw. die/der Eigentümer/in
- Kommen dafür mehrere Personen in Frage, dann der jeweilige Haushaltsvorstand.
  (Haushaltsvorstand = wer den größten Teil des Familieneinkommens erzielt)


Von welchen Faktoren hängt die Höhe eines Wohngeldanspruchs ab?

- von der Zahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder/Personen
- von der Höhe des Familieneinkommens
- von der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Wer ist nicht antragsberechtigt für Wohngeld?

- alleinstehende Wehrpflichtige im Grundwehrdienst.
- Auszubildende und Studenten, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung dem   

  Grunde nach zustehen (Ansprüche auf Berufsausbildungsbeihilfen oder BAFöG-

  Leistungen).
- Bezieher von SGB II- oder SGB XII-Leistungen

Wichtig für Auszubildende und Studenten

Dieser grundsätzliche Ausschluss vom Wohngeld gilt auch dann, wenn der Auszubildende/Student zwar "dem Grunde nach" berechtigt ist eine Ausbildungs-förderung zu erhalten, aber z. B. wegen der Höhe des anzurechnenden Einkommens (eigenes Einkommen oder das der Eltern) tatsächlich keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat.

Wann kann ein bereits bewilligter Wohngeldanspruch erhöht werden?

- wenn sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht hat
- wenn entweder die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 15 % gestiegen sind
- oder wenn sich das Familieneinkommen um mehr als 15 % verringert hat
- und ein entsprechender Erhöhungsantrag gestellt wird.

Wann kann ein bereits bewilligter Wohngeldanspruch wegfallen oder sich verringern?

- wenn die bezuschusste Wohnung von keinem der zum Haushalt
  gehörenden Familienmitglieder mehr genutzt wird
- wenn das Wohngeld nicht mehr zur Bezahlung der Miete verwendet wird
- wenn in einem laufenden Bewilligungszeitraum eine Transferleistung  beantragt wird
- wenn sich die Miete oder Belastung um mehr als 15 % verringert
- wenn sich das Gesamteinkommen der Familie um mehr als 15 % erhöht

Datenschutzerklärung (DSGVO)

Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Stadt
Rösrath im Zusammenhang mit der Gewährung von Wohngeld.

Dienststelle

Stadt Rösrath

Fachbereich 7 Soziales

Bereich Soziales

Leitung: Petra Dickopf

Fon 02205 / 802 700

Fax 02205 / 802 88 700

Petra.Dickopf@Roesrath.de