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Marktfestsetzung

Auf Antrag des Veranstalters ist eine Veranstaltung (Trödelmarkt, Weihnachtsmarkt, Kirmes, Straßenfest u. ä.) als Spezialmarkt, Jahrmarkt oder Volksfest gemäß § 69 Gewerbeordnung festzusetzen.

Die Veranstaltung oder der Markt darf nicht vollständig oder auch teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden. Für die Festsetzung eines Marktes, Volksfestes ist die Teilnahme von mindestens 12 gewerblichen Ausstellern und Anbietern, die Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder ausstellen, erforderlich. Aufgrund der Marktfestsetzung können dann für die Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien (z. B. Öffnungszeiten außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, hier Sonn- und Feiertage, Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht, Beschäftigung von Personal an Sonn- und Feiertagen) in Anspruch genommen werden.

 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass am Allerheiligentag und am Totensonntag  u.a. Märkte und gewerbliche Ausstellungen von 5.00 Uhr bis 18.00 Uhr verboten sind.

 

Veranstaltungen, die nicht festgesetzt sind, unterliegen den allgemein geltenden Vorschriften (z. B. Besitz einer Reisegewerbekarte, Einhaltung der Ladenöffnungszeiten ...)

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Letzte Aktualisierung: 09.04.2024
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