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Unterhaltsvorschuss

Als alleinerziehender Elternteil können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Ihr Kind beantragen.


Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder einen zu geringen Unterhalt zahlt. Seit dem 01.07.2017 kann Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist mit dieser Änderung aufgehoben worden.


Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass
• das Kind keine SGB II-Leistungen benötigt (auch Hartz IV genannt),
• das Kind mit der Unterhaltsvorschussleistung von SGB II-Leistungen unabhängig wird oder
• Sie als Elternteil Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto erzielen.


Den Antrag können Sie schriftlich oder durch persönliche Vorsprache stellen. Waisenrente wird auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird deren eigenes Einkommen aus Arbeit und Vermögen angerechnet. Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils, bei dem das Kind lebt, wird nicht angerechnet. Die Unterhaltsvorschusskasse fordert die von ihr gezahlten Leistungen von dem Elternteil zurück, der seiner Unterhaltspflicht trotz bestehender Leistungsfähigkeit nicht nachkommt.


Weitere Hinweise und welche Unterlagen gemeinsam mit dem Antrag einzureichen sind, finden Sie unter Formulare & Informationen.


Bearbeitungskosten: keine 

Dienststelle

Stadt Rösrath
Fachbereich 7 Soziales
Bereich Soziales
Fachbereichsleitung

Fon 02205 / 802 700
Fax 02205 / 802 88 700
Petra.Dickopf@Roesrath.de