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Denkmalschutz und Denkmalpflege

Ziel von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, Denkmale als Quellen der Geschichte zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen.

Dabei geht es heute nicht mehr nur um einige historische Prunkbauten wie Kirchen und Schlösser, sondern ganz allgemein um Zeugnisse unserer lebendigen Vergangenheit. Stadt- und Ortsbereiche, ganze Ensembles wie Straßenzüge, Plätze, Grünanlagen aber auch Einzelgebäude, wie alte Bauernhäuser oder Fabrikanlagen aus frühindustrieller Zeit. Unsere historischen Kulturgüter liefern aussagekräftige Beweise für die Entwicklung von Land und Stadt. Sie tragen zur Unverwechselbarkeit bei und wecken beim Bürger Erinnerung, Vertrautheit und die Möglichkeit, sich mit einer Region zu identifizieren.
Gesetzliche Grundlage hierzu ist das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz, das den Denkmalbegriff definiert und den Städten und Gemeinden die Funktion der Unteren Denkmalbehörde zuweist. Denkmale sind "Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sa-chen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht". Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und wenn für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Aufgabe der Stadt Rösrath als Untere Denkmalbehörde ist es, bestehende Denkmäler (siehe Denkmalliste unter Formulare) die im Zuständigkeitsbereich liegen, zu schützen. 

Erlaubnispflicht
Veränderungen an Denkmälern, aber auch Veränderungen in der näheren Umgebung von Denkmälern, bedürfen grundsätzlich der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, die ihre Entscheidung im Benehmen mit dem LVR Amt für Denkmalpflege trifft. Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Da bauliche Veränderungen meist in die Substanz eingreifen, ist es sinnvoll, schon im Planungsstadium die Denkmalbehörde zur Beratung hinzuzuziehen.
Beispiele für erlaubnispflichtige Maßnahmen finden sich im Merkblatt für Denkmaleigentümer (s. Formulare). Die Denkmalrechtliche Erlaubnis ist bei Maßnahmen, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, formlos bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind entsprechende Unterlagen wie z.B. Angebote der ausführenden Firma oder auch Zeichnungen/Skizzen beizufügen, aus denen die beabsichtigte Maßnahme erkennbar ist.
Bei Bauvorhaben, die nach allgemeinem Baurecht genehmigungspflichtig sind, wird die Untere Denkmalbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt, so dass in diesen Fällen kein gesonderter Antrag gestellt werden muss.

Broschüren

Bereich


Letzte Aktualisierung: 15.08.2019
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