Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bedarf gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit nicht nach anderen Vorschriften Genehmigungsfreiheit besteht.
Hierbei unterscheidet man das
„Einfache Genehmigungsverfahren“ gem. § 64 BauO NRW und das „Baugenehmigungsverfahren“ § 65 BauO NRW für große Sonderbauten. Im Baugenehmigungsverfahren prüft das Bauamt auch unter Beteiligung anderer Dienststellen und Behörden die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, wird eine Baugenehmigung erteilt, auf die der Antragsteller (Bauherr) einen Rechtsanspruch hat.
Gemäß § 71 Abs. 2 BauO NRW gilt der Antrag als zurückgenommen, sofern beanstandete Mängel in den Bauvorlagen nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist behoben werden. Als Hilfestellung siehe anhängende
Checkliste.
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Letzte Aktualisierung: 25.10.2024
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