Dies sind in nachstehender Reihenfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder. Sollte von den vg. Personen niemand bereit bzw. in der Lage sein, die Bestattung durchzuführen, wird die Bestattung vom Ordnungsamt angeordnet.
Für Angehörige, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Übernahme dieser Kosten durch das Sozialamt. Der Antrag auf Kostenübernahme durch das Sozialamt (Abt. Grundsicherung, gem. SGB XII) ist dort durch die Angehörigen zu stellen.