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Baulasten

Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften häufig die Eintragung einer Baulast erforderlich.

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückeigentümers gegenüber der Behörde und dient der Erteilung einer sonst nicht zulässigen Baugenehmigung auf einem Grundstück. Bauordnungsrechtliche Probleme können somit ausgeräumt werden. Der Eigentümer des belasteten Grundstückes geht eine freiwillige bindende Verpflichtung gegenüber Dritten (des Nachbarn) ein. Diese wird auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam. Zum Beispiel verpflichtet er sich, einen bestimmten Bereich seines Grundstückes freizuhalten, um dem Nachbarn die Zufahrt zu seinem Grundstück zu ermöglichen (Zufahrtsbaulast), falls dieser keine direkte Erschließung von der öffentlichen Verkehrsfläche aus hat.

Weitere Beispiele:
Vereinigungsbaulast
Abstandflächenbaulast
Brandschutzbaulast
Stellplatzsicherungsbaulast

Ablauf einer Eintragung:
Die Notwendigkeit der Eintragung einer Baulast wird Ihnen im Rahmen der Bauberatung (sofern bereits ersichtlich) erläutert. Bei Einreichung des Bauantrages sollte dann auch die Beantragung der Baulasteneintragung erfolgen. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen ansonsten gerne für eine Beratung während der Sprechzeiten zur Verfügung. Für die Eintragung einer Baulast sind ein formloser Antrag sowie amtliche Lagepläne (mind. dreifach) mit entsprechender Kennzeichnung der Baulastflächen erforderlich. Nachdem die entsprechenden Erklärungen von der Baulaststelle vorbereitet und diese von den Baulastübernehmern unterzeichnet wurden, werden die Baulasten in das Baulastverzeichnis der Stadt Rösrath eingetragen. Im Anschluss kann nach abschließender Prüfung die Baugenehmigung erteilt werden. Die Eintragung der Baulasten ist Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung.

Kosten:
Aufgrund des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen i.V.m. der Verwaltungsgebührenordnung und der Dienstanweisung der Stadt Rösrath ist die Eintragung von Baulasten kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Baulastart und liegt zwischen 50,00 Euro und 250,00 Euro je Grundstück.

Löschung:
Baulasten können nur dann gelöscht werden, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse daran nicht mehr besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Gebäude beseitigt wird, für das eine Abstandflächenbaulast eingetragen wurde.

Einsicht in das Baulastenverzeichnis:
Das Baulastenverzeichnis kann bei berechtigtem Interesse im Bauamt eingesehen werden. Hierfür benötigen Sie, sofern Sie nicht Eigentümer des Grundstückes sind, eine Vollmacht des Eigentümers oder Sie weisen Ihr berechtigtes Interesse nach, indem Sie z.B. einen entsprechenden Kaufvertrag vorlegen. Für eine Auskunft halten Sie bitte die genaue Grundstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) bereit. Mündliche Auskünfte sind kostenfrei. Schriftliche Auskünfte sind ebenso schriftlich (postalisch, per Fax oder per Email) zu beantragen.

Bitte geben Sie folgende Informationen an:

Berechtigtes Interesse
Genaue Grundstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück, Adresse, Eigentümer)
Erklärung zur Übernahme der anfallenden Gebühren sowie
eine Rechnungsanschrift. 

Sofern eine Baulast eingetragen ist, erhalten Sie eine beglaubigte Kopie des Baulastblattes sowie einen Lageplan in Kopie. Die Auskunft kann Ihnen auch gerne als PDF-Dokument zugestellt werden.

Für schriftliche Auskünfte fallen folgende Gebühren an:
30,00 Euro je Grundstück (jedoch max. 100,00 Euro) für eine Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht (Negativauskunft).

50,00 Euro – 150,00 Euro je Grundstück für eine Auskunft darüber, dass eine Baulast eingetragen ist (Positivauskunft).

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Ansprechpartner.



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Letzte Aktualisierung: 17.08.2023
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