direkt zum Inhalt springen direkt zur Hauptnavigation

Lärmbelästigung

Nacht- und Mittagsruhe

  • Nachtruhe (§ 9 LImschG): In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
  • Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten (§ 10 LImschG): Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

 

Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann.

 

Die Mittagsruhe ist nicht generell geschützt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen jedoch mit dem Vermieter oder auf dem privatrechtlichen Weg zu klären.


Bei Lärmbelästigungen durch Musikanlagen, Rasenmähern etc. wenden Sie sich bitte an den zuständigen Ansprechpartner (siehe rechts), bei Lärmbelästigungen durch Gaststätten an die Gewerbemeldestelle.

Rechtliche Grundlagen

Landes-Immissionsschutzgesetz NW (LImschG)

Bereich


Letzte Aktualisierung: 15.02.2024
zurück