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Lichtraumprofil

Überwuchs von Anpflanzungen in den öffentlichen Verkehrsraum

Immer wieder kommt es zu Beschwerden von Bürgern, dass Äste, Zweige und Blattwerk von Bäumen, Hecken usw. der Privatgrundstücke in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und somit die Nutzung der Gehwege, Radwege, Parktaschen und Straßen stark beeinträchtigen. Die Straßenreinigung mit Kehrmaschinen ist nur bei frei zugänglichen Kanten ohne Überhang von Anpflanzungen möglich. Auch von Seiten des Müllabfuhrunternehmens bzw. der Linienbusbetreiber wird beklagt, dass die Fahrzeuge durch Astwerk beschädigt werden. Das Müllabfuhrunternehmen beklagt häufig, dass die auf den hinteren Trittbrettern mitfahrenden Kollegen durch zurückschlagende Äste gefährdet und verletzt werden können.

 

Die Grundstückseigentümer haben dafür Sorge zu tragen, dass keine überhängenden Äste, Zweige etc. in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Über der Straße bzw. Fahrbahn (auch Parkplätzen und Feuerwehrzufahrten!) muss ein freier Luftraum von 4,50 Metern gegeben sein. Auf 2,50 Meter reduziert sich dieser frei zu haltende Lichtraum über Bürgersteigen und Rad- / Gehwegen. Der Lichtstrahl der Straßenbeleuchtung muss ungehindert die öffentlichen Flächen erreichen. Verkehrszeichen müssen freigeschnitten und erkennbar sein. Dies gilt sowohl für den Bewuchs innerhalb als auch außerhalb von Ortslagen.

 

Der Überwuchs stellt eine unerlaubte Sondernutzung des Straßenraums dar. Gemäß § 22 Straßen- und Wegegesetz NRW kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen (Ersatzvornahme).

 

Gemäß § 30 Straßen- und Wegegesetz NRW dürfen Anpflanzungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und die Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.

Werden Anpflanzungen so angelegt das die Verkehrssicherheit beeinträchtig wird, sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzungen auf Kosten der Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen. Bei Gefahr im Verzug kann die Straßenbaubehörde ohne weiteres die Anpflanzungen beseitigen oder beseitigen lassen.

 

Darüber hinaus hat die Stadt Rösrath als Eigentümerin der Straßengrundstücke einen zivilrechtlichen Anspruch auf Entfernung des Überwuchses aus § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar. Kommt der Grundstückseigentümer der Entfernung nicht nach, kann die Stadt Rösrath den Überwuchs gemäß § 910 BGB auf seine Kosten selbst entfernen.

 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass Schäden und Schadensersatzansprüche, die sich bedingt durch einen Überwuchs ergeben, ebenfalls zu Lasten des Grundstückseigentümers gehen. Sie als Grundstückseigentümer bzw. –besitzer sind verkehrssicherungspflichtig und können im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden!

 

Der notwendige Pflegeschnitt unterliegt nicht dem Verbot gemäß § 64 Abs. 1 Landschaftsgesetz (LG NW), welches ansonsten untersagt, in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.

 

Zur Vermeidung unnötiger Kosten, Gefahren und Schäden richte ich meine dringende Bitte an Sie, auch im eigenen Interesse dafür Sorge zu tragen, dass die Anpflanzungen auf Ihrem Grundstück regelmäßig zurückgeschnitten werden. Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an.

 

Vielen Dank!

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Letzte Aktualisierung: 13.03.2023
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