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Erschließungsbeiträge

Zu den gesetzlichen Aufgaben einer Kommune gehört u.a. die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen (§ 127 Abs. 1 BauGB).

Erschließungsanlagen sind erforderlich, damit Grundstücke baulich, gewerblich oder in anderer Weise genutzt werden dürfen. Die beitragsfähigen Erschließungsanlagen sind in § 127 Abs. 2 des BauGB im Einzelnen aufgeführt.

Den Investitionsaufwand zur Herstellung der Erschließungsanlagen trägt die Kommune. Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet diesen Aufwand über den Erschließungsbeitrag bis zu einer Höhe von 90 % durch die Kostenbeteiligung der Eigentümer, Wohnungs- und Teileigentümer, Erbbauberechtigten der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu refinanzieren (§ 129 Abs. 1 BauGB).

Der Erschließungsbeitrag wird nach endgültiger Herstellung der Erschließungsanlage festgesetzt und erhoben (§ 133 Abs. 2 BauGB). Auf den Erschließungsbeitrag können angemessene Vorausleistungen bis in Höhe des voraussichtlich endgültigen Erschließungsbeitrages als vorgezogene Kostenbeteiligung verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde (§ 133 Abs. 3 BauGB). Die Vorausleistung ist mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag zu verrechnen.  

Rechtliche Grundlagen: Vorschriften der §§ 127 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB) Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Rösrath

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Letzte Aktualisierung: 27.07.2023
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