direkt zum Inhalt springen direkt zur Hauptnavigation

Bauantrag

Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bedarf gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit nicht nach anderen Vorschriften Genehmigungsfreiheit besteht.

Hierbei unterscheidet man das „Einfache Genehmigungsverfahren“ gem. § 64 BauO NRW und das „Baugenehmigungsverfahren“ § 65 BauO NRW für große Sonderbauten. Im Baugenehmigungsverfahren prüft das Bauamt auch unter Beteiligung anderer Dienststellen und Behörden die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, wird eine Baugenehmigung erteilt, auf die der Antragsteller (Bauherr) einen Rechtsanspruch hat.
 
Gemäß § 71 Abs. 2 BauO NRW gilt der Antrag als zurückgenommen, sofern beanstandete Mängel in den Bauvorlagen nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist behoben werden.

Als Hilfestellung siehe anhängende Checkliste.

Formulare

Bereich


Letzte Aktualisierung: 08.11.2023
zurück