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Stadtbücherei Rösrath
Geschäftsordnung
des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderung in Rösrath
1. Aufgabe des Beirates
Der Beirat nimmt sich der Probleme von Menschen mit Behinderung in der Stadt
Rösrath an. Er berät Rat, seine Ausschüsse und die Verwaltung in allen Fragen,
welche die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen. Er ist Ansprechpartner
für Menschen mit Behinderungen. Er informiert die verantwortlichen Stellen über
spezifische Probleme der Menschen mit Behinderung und verfolgt unter diesem
Aspekt die kommunalpolitische Entwicklung in Rösrath. Er berät bei der Planung und
Verwirklichung von Angeboten und Hilfen.
Die Verwaltung muss vor einer abschließenden Entscheidung im Rat oder
Ausschuss den Beirat insbesondere über städtebauliche Planungen und Vorhaben,
welche die Interessen von Menschen mit Behinderung tangieren könnten, durch
Zusendung der Tagesordnung mit Vorlagen des jeweiligen Fachausschusses
informieren.
Die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG
NRW müssen berücksichtigt werden.
2. Zusammensetzung des Beirates
Der Rat beruft je ein Mitglied und je ein stellvertretendes Mitglied aus den in der
Stadt aktiven Behindertenverbänden und Einrichtungen der Behindertenhilfe, ein
Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied aus den Alten- und Pflegeheimen und ein
Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des integrativen Kindergartens „Villa
Löwenzahn“, soweit ein Vorschlag erfolgt.
Der Behindertenbeirat ist berechtigt, bis zu sechs Menschen mit Behinderung, die in
der Stadt Rösrath wohnen, als Mitglieder zu berufen. An den Sitzungen des Beirates
nimmt ein Vertreter des Fachbereiches 2 teil.
Zu den Sitzungen des Beirats für Menschen mit Behinderung können je nach
Beratungsgegenstand auch andere Stellen oder Institutionen hinzugezogen werden
(z.B. der Landschaftsverband, der Agentur für Arbeit, die Industrie- und
Handelskammer).
3. Vorsitz im Beirat
Der Beirat wählt aus seinen Reihen eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n)
stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
Die Amtszeit entspricht der Wahlperiode des Rates der Stadt.
Nach Ablauf der Amtszeit üben die bisherigen Beiratsmitglieder ihre Tätigkeit bis zur
Konstituierung des neuen Beirats weiter aus.
Zur konstituierenden Sitzung eines neu benannten Beirates lädt der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Rösrath ein.
4. Einberufung des Beirates
Die/der Vorsitzende lädt den Beirat unter Vorlage einer Tagesordnung mindesten
zweimal im Jahr mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich ein. Im Falle
der Verhinderung benachrichtigt das Mitglied seinen Stellvertreter.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist der Beirat einzuberufen.
Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Bei Bedarf können einzelne Tagesordnungspunkte
nicht-öffentlich beraten werden.
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Behindertenbeirats erhalten entsprechend den für
den Rat geltenden Bestimmungen Sitzungsgeld.
5. Stimmberechtigung und Antragstellung
Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme und ist antragsberechtigt.
6. Beschlussfähigkeit
Empfehlungen, Beschlüsse usw. bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
7. Niederschrift
Die Verwaltung fertigt eine Niederschrift, die spätestens einen Monat nach
Sitzungstermin zugestellt wird.
8. Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Rösrath, den 17.11.2005
Dieter Happ,
Bürgermeister
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