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Bauverwaltung

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Aufgaben der Bauverwaltung, wie zum Beispiel:



Die Bauverwaltung ist außerdem für die Verwaltungsverfahren zuständig.

Hierzu gehören Klageverfahren, ordnungsbehördliche Verfahren und auch Bußgeldverfahren.

Erläuterungen hierzu finden Sie in den folgenden Punkten.


Ordnungsbehördliche Verfahren / Bußgeldverfahren

Ordnungsbehördliche Verfahren


Die Bauaufsichtsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Störungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Rechtsgrundlage ist hierfür § 61 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.V.m. § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden.


Treten solche Fälle auf, können die jeweiligen Störer (Verursacher oder auch Eigentümer) im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen aufgefordert werden. Die häufigsten Fälle sind:


  •  Anordnung eines Baustopps
  •  Untersagung einer Nutzung
  •  Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen oder Zustände
  •  Forderung von (prüffähigen) Unterlagen



Wird ein solches Verfahren eröffnet, erhalten die Betroffenen zunächst eine Anhörung, die noch einmal die obliegenden Pflichten und die Mitteilung der Mängel enthält und dem Adressaten die Gelegenheit gibt, zu den jeweiligen Tatsachen Stellung zu nehmen bzw. die Forderung bereits freiwillig zu erfüllen. Nach Ablauf dieser Frist wird dann ggf. eine Ordnungsverfügung erlassen. Der Erlass einer Ordnungsverfügung ist gebührenpflichtig.


Neben der jeweiligen Aufforderung zum Tun, Dulden oder Unterlassen enthält die Ordnungsverfügung auch die Androhung eines Zwangsmittels. Diese Maßnahmen des Verwaltungszwangs werden festgesetzt, falls der Störer der Aufforderung nicht nachkommt.

Zwangsmittel können sein:


  • Ein Zwangsgeld (die Zahlung entbindet nicht von der Pflicht, die Forderung zu erfüllen. Es fällt jedoch weg, wenn der Forderung nachgekommen wurde > z.B. bei einer Beseitigung)


  • Eine Ersatzvornahme (hier übernimmt ein Dritter die Erfüllung der Forderung auf Kosten des Störers)


  • Unmittelbarer Zwang (z.B. die Versiegelung eines Gebäudes)


Welches Zwangsmittel angewandt wird, wird jeweils im Einzelfall geprüft. In manchen Fällen, insbesondere beim Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr, kann von einer vorherigen Anhörung abgesehen und die Ordnungsverfügung sofort erlassen werden (z.B. ein Baustopp oder eine Nutzungsuntersagung). In diesen Fällen wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Dies bedeutet, dass der Forderung sofort ohne Frist nachgekommen werden muss.
Gegen eine Ordnungsverfügung ist der Rechtsbehelf der Klage statthaft. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zu erheben. Die Erhebung der Klage führt zur aufschiebenden Wirkung. Das bedeutet, dass die Frist zur Erfüllung der Forderung zunächst bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens ausgesetzt wird. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung stehen den Betroffenen als Rechtsbehelfe die Anträge nach § 80 IV und V der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Verfügung. Damit kann beantragt werden, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.


Sofern das Gericht ein Urteil oder einen Beschluss gefasst hat und / oder die Forderungen erfüllt worden sind, wird das ordnungsbehördliche Verfahren abgeschlossen.



Ordnungsbehördliches Verfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren?


Das ordnungsbehördliche Verfahren richtet sich an die Gegenwart bzw. in die Zukunft. Im Gegensatz dazu steht das Bußgeld – oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Hier wird ein ordnungswidriges Verhalten in der Vergangenheit geahndet.



Ordnungswidrigkeiten-/Bußgeldverfahren:


Die Tatbestände eines Bußgelds richten sich nach § 84 der BauO NRW i.V.m. dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Das Verfahren kann einzeln oder auch parallel zu dem ordnungsbehördlichen Verfahren laufen. Ein Bußgeld wird festgesetzt, sofern mindestens eine fahrlässige (ohne die notwendige Vorsicht oder Aufmerksamkeit zu beachten, zu der man verpflichtet ist) Handlung vorliegt.


Beispiele:


  • Errichtung / Nutzung / Änderung / Abbruch einer baulichen Anlage ohne Baugenehmigung
  • Unterlassen der Aufstellung eines Baustellenschildes
  • Unterlassen der Einreichung fehlender Unterlagen


Der Betroffene (z.B. Eigentümer oder Bauherr) erhält auch in diesem Verfahren zunächst einen Anhörungsbogen. Diesen kann er innerhalb der gesetzten Frist ausgefüllt zurücksenden. Es ist ebenfalls möglich, sich nicht zu der Sache zu äußern.
Je nach Angaben des Betroffenen kann das Verfahren wieder eingestellt werden. Ansonsten wird nach Fristablauf der Bußgeldbescheid erlassen.


Die Berechnung der Bußgeldhöhe erfolgt anhand des Bußgeldkataloges der Stadt Rösrath für baurechtliche Angelegenheiten. Das Bußgeld kann auch bis zu 100 % erhöht werden, wenn eine Tat vorsätzlich (d.h. mit Wissen und Wollen) begangen wurde. Je nach Bußgeldtatbestand ist eine Geldbuße bis zu 250.000,00 Euro möglich.
Neben der festgesetzten Geldbuße werden zudem noch Gebühren und Auslagen gem. § 107 OWiG erhoben.
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Rösrath Einspruch eingelegt werden.
Sofern dem Einspruch nicht stattgegeben wird, wird das Verfahren an das Amtsgericht Bergisch Gladbach weitergegeben. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auch im Justizportal.

Schornsteinfeger: Bauliche Mängel

Hat der Schornsteinfeger bei einer Kehrung oder einer Feuerstättenschau Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen festgestellt, teilt er Ihnen diese mit und berät Sie zugleich in Bezug auf die Beseitigung der Mängel. Zudem lässt er Ihnen schriftlich eine sogenannte Mängelfeststellung zukommen. In diesem Schreiben stehen auch noch einmal die bereits besprochenen Abhilfevorschläge. Sie werden aufgefordert, die Mängel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben.

Nach Beseitigung der Mängel ist es in jedem Fall erforderlich, dass Sie dem Schornsteinfeger die in der Mängelfeststellung beiliegende Zweitschrift / Rückantwort innerhalb der Frist ausgefüllt zurücksenden.
Eine mündliche Mitteilung ist nicht ausreichend!

Sollten Sie dem nicht nachkommen, so ist der Bezirksschornsteinfegermeister verpflichtet, die vorgefundenen Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Stellen diese Mängel eine unmittelbare Gefahr für die Betriebs- und Brandsicherheit dar oder drohen schädliche Umwelteinwirkungen, sind diese Mängel sogar unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Liegen bauliche Mängel vor, ist die zuständige Behörde die Bauaufsicht. Diese leitet ein ordnungsbehördliches Verfahren ein. Nach Einleitung des Verfahrens kommen weitere Kosten auf Sie zu, da der Erlass einer Ordnungsverfügung gebührenpflichtig ist. Aus diesem Grund werden Sie gebeten, die Mängelbeseitigung dem Schornsteinfeger in jedem Fall schriftlich anzuzeigen.

Dienststelle

Stadt Rösrath

Fachbereich 4 Planen, Bauen, Umwelt, Mobilität

Bereich Bauen

Leitung Anke Krein

Fon 02205 / 802 417

Fax 02205 / 802 88 417

Anke.Krein@Roesrath.de