Auf Antrag des Veranstalters ist eine Veranstaltung (Trödelmarkt, Weihnachtsmarkt, Kirmes, Straßenfest u. ä.) als Spezialmarkt, Jahrmarkt oder Volksfest gemäß § 69 Gewerbeordnung festzusetzen.
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Der Mietspiegel setzt die Mietpreisspannen im freifinanzierten Wohnungsbau fest.
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